Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der ERATH Organisation GmbH
§ 1 Geltung der AGB:
Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle Liefer- und Dienstleistungsgeschäfte der ERATH ORGANISATION GmbH, hier Auftragnehmer (=“AN“) genannt. Abweichende Bestimmungen, insbesondere Einkaufs- und Dienstleistungsbedingungen von Kunden, hier Auftraggeber (=“AG“) genannt, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
§ 2. Zustandekommen des Vertrages:
Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote des AN freibleibend. Mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrages kommt ein Vertrag zustande. Die Auftragsbestätigung gilt als ausreichender Vertragsbestandteil. Ist die als Genehmigung unterzeichnete Rückgabe der Auftragsbestätigung oder von Plänen, Mustern, Proben, etc. verlangt, hat der AG diese in einer angemessenen Frist von maximal 10 Tagen zurückzugeben. Gibt der AG die Auftragsbestätigung bzw. Genehmigung nicht binnen 10 Tagen zurück, hat er eine entsprechende Lieferverzögerung zu akzeptieren. Gibt er sie gar nicht zurück oder tritt er vom Auftrag zurück aus Gründen, die der AN nicht zu verantworten hat, ist der AG zu einer Entschädigung verpflichtet für alle Vorarbeiten einschließlich eines ggfs. Planungsaufwandes sowie für den entsprechenden Produktions-, Arbeits- und Verdienstausfall. Prinzipiell beträgt sie mindestens 1/3 des bestätigten Auftragsvolumens. Diese Entschädigungen werden dem AG vom AN nach seiner Kalkulation berechnet. Proben gelten als Durchschnittsmuster. Muster und/oder Proben bleiben Eigentum des AN.
§ 3. Leistungen und Lieferungen:
Vereinbarte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, dass in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Ist eine Lieferfrist verbindlich vereinbart, so verlängert sich diese Frist entsprechend bei Vorliegen höherer Gewalt (Verkehrsbehinderungen, Unfälle, Mangel an Transportmitteln, Streiks, Krieg, Insolvenz vom Vorlieferanten und sonstige Umstände, die der AN nicht zu vertreten hat) um die Dauer der Verzögerung. Der AN wird den AG darüber unterrichten. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragspartner schadenersatzfrei vom Vertrag zurücktreten. Der AG muß eine Nachfrist schriftlich setzen. Das Recht zum Rücktritt kann vom AG nur innerhalb 2 Wochen nach Ablauf der Nachfrist ausgeübt werden. Dem AN ist eine angemessene Zeit zur Erstellung und Lieferung eines Ersatzes zu gewähren. Grundsätzlich gehen Neben- oder Zusatzkosten für Auslieferung, Verbringung und Montage zu Lasten des AG, es sei denn, es ist etwas anderes in der Auftragsbestätigung ausgewiesen und vorher vereinbart. Falls die Ware auf EURO- bzw. Mehrwegpaletten angeliefert wird, sind dem Spediteur diese kostenlos durch Austauschpaletten zu ersetzen. Sofern keine Austauschpaletten vorhanden sind, ist die Ware entweder sofort durch den AG von der/den Mehrweg-Palette(n) zu nehmen oder die Mehrweg-Palette(n) sind zu bezahlen. Werden Verbringung und/oder Montage der hergestellten bzw. gelieferten Gegenstände oder auch spezielle Dienstleistungen, die beim AG zu verrichten sind, durch nicht vom AN zu verantwortende Umstände behindert, so dass es zu zeitlichen Mehraufwand kommt, so sind die dadurch entstandenen Kosten zu den jeweils gültigen Stundensätzen des AN zzgl. etwaiger Auslagen und/oder Fahrtkosten, Spesen etc. vom AG zu übernehmen. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Nachlieferungen oder nachträgliche Änderungen sowie Änderungswünsche innerhalb der Anfertigungszeit von Lieferungen und/oder Leistungen und/oder Planungen werden nach Mehraufwand für Zeit, Material und Wege zu den jeweils gültigen Sätzen des AN berechnet. Dadurch bedingte Verlängerungen der Liefer- bzw. Ausführungszeit müssen vom AG hingenommen werden. Können die für die Ausführung oder Leistungen erforderlichen Aufmaße, Ist-Erfassungen, Situations-Analysen, sonstigen Abstimmungen durch den AN aufgrund baulicher oder sonstiger nicht durch den AN zu vertretenden Gegebenheiten nicht oder nicht rechtzeitig, also mindestens 8 –16 Wochen (je nach betrieblicher Situation des AN) vor dem vereinbarten und/oder bestätigten Liefertermin durchgeführt werden, hat der AG ersatzweise rechtzeitig verbindliche Planungsunterlagen, Erfassungen, Analysen etc. zur Verfügung zu stellen, für deren Richtigkeit und Einhaltung, er oder ein durch ihn offiziell Beauftragter die Verantwortung übernimmt. Änderungskosten, die durch bauliche oder sonstige nicht durch den AN zu vertretende Gegebenheiten und/oder Verzögerungen nachträglich entstehen, gehen ebenfalls zu Lasten des AG und werden zu den jeweils gültigen Sätzen des AN berechnet. Gleiches gilt für notwendige Änderungen aufgrund Abweichungen bzw. Ungenauigkeiten der ersatzweise durch den AG vorgelegten Planungsunterlagen, Erfassungen, Analysen etc. Im Falle von einzubauenden bzw. zu montierenden Einrichtungen ist vom AG bei Fertigstellung der Montage ein Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen. Gewährleistungsansprüche des AG wegen Mängel bestehen nur, wenn der AG diese Mängel spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Ablieferung der Ware, in jedem Falle aber vor deren Verarbeitung oder Einbau, dem AN schriftlich anzeigt. Das Recht des AG, Wandlung zu verlangen ist ausgeschlossen. Der Käufer hat lediglich Anspruch auf angemessene Minderung des Kaufpreises. Der AN hat zuvor das Recht der Ausbesserung oder Nachlieferung oder Ersatzlieferung, wodurch der Anspruch auf Minderung grundsätzlich ersetzt wird. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Farb- und Maserungsabweichungen bei Oberflächen bleiben sowohl innerhalb einer Lieferung als auch bei Nachlieferungen vorbehalten. Vorbehalt gilt auch bei Schallschutzelementen und –türen, insofern die Umfeldqualitäten der Räumlichkeiten den Schallschutz beieinträchtigen. Über das vorstehende hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des AN. Aufrechnung mit anderen, als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten, Forderung oder Rücksendungen, sind ohne vorherige gegenseitige einvernehmliche Abstimmung nicht statthaft. Verweigert der AG die Abnahme der Ware oder Leistung, so kann der AN eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Damit kann der AN dem AG die entstehenden Transportkosten und Lagerkosten für Rück- und Wiederhin-Transport als auch ggf. notwendige Einlagerung zu den Sätzen des AN in Rechnung stellen. Hat der AG die Ware oder Leistung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht abgenommen, so ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
§ 4. Besondere zusätzliche Bedingungen für alle Leistungen und Lieferungen:
Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen, Planungen, Berechnungen, Gutachten, Analysen, Situations-Erfassungen, Muster, Proben bleiben Eigentum des AN und dürfen ohne seine schriftliche Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie können erworben werden. In jedem Fall sind diese vom AG in angemessener Frist ein Auftrag zur entsprechenden anschließenden Lieferung. Ausführung oder Dienstleistung auf der Basis des Angebotes des AN folgt. Es wird ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Übergabe dieser Unterlagen auf Wunsch des AG erfolgt. Die Kosten bzw. Honorare werden vom AN an dem AG zu den jeweils gültigen Sätzen des AN berechnet. Im Falle von Planungs- und/oder Entwurfsleistungen für bauliche Maßnahmen oder Einrichtungen kann vom AN die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der jeweils gültigen Fassung angewandt werden.
§ 5. Gefahrenübergang:
Ist eine Versendung von Ware oder sonstiger Leistungen durch den AN vereinbart, so erfolgt diese ab Versandort auf Rechnung und Gefahr des AG. Die Gefahr des Unterganges, der Verschlechterung und der Versendung geht in allen Fällen auf den AG über, sobald der Liefergegenstand die Geschäfts- oder Lagerräume des AN oder des durch den AN beauftragten Sub-Unternehmens verlässt; dies gilt auch bei Lieferung „frei Haus“. Verzögert sich die Absendung oder Abnahme des Liefergegenstandes aus einen Grund, den der AN oder dessen Subunternehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den AG über. Dasselbe gilt, wenn der AN von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht. Die Lagerkosten gehen zu Lasten des AG und werden vom AN zu dessen jeweils gültigen Sätzen berechnet.
§ 6. Bezahlung des Kaufpreises/Vergütung:
Es gilt die vereinbarte Vergütung, in Ergänzung hierzu die Vergütung gemäß gesonderter Berechnung bei allen besonderen, vorher nicht erkennbaren Umständen, wie unter §2 – §5 geregelt. Festpreise bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Verpackungskosten, Leih- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial sowie die Kosten etwaiger Rücksendung und/oder Entsorgung des Verpackungsmaterials gehen zu Lasten des AG. Grundsätzlich gelten- soweit nicht anders vereinbart – folgende Fracht- und Verpackungskosten-Bedingungen: die Lieferung erfolgt zu Lasten des AG, es sei denn, es ist etwas anderes in der Auftragsbestätigung ausgewiesen und vorher vereinbart. Die etwaige Angabe von Frachtkosten ist unverbindlich. Den Preisen liegen die am Tage des Angebotes geltenden Fracht- und Versandkosten zugrunde. Zwischenzeitliche Erhöhungen bis zum Zeitpunkt der Lieferung gehen zu Lasten des AG und werden gesondert berechnet, sofern die Preisstellung inclusive Fracht- und Versandkosten vereinbart ist. Bei Sonderanfertigungen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 20 % der bestätigten Menge zulässig. Reduziert sich – aus welchen Gründen auch immer – das Auftragsvolumen gegenüber dem Angebotsvolumen, so sind Preiserhöhungen vorbehalten. Für Kleinaufträge unter EUR 50,00 kann aus Gründen überproportionaler Bearbeitungskosten ein Mindermengenzuschlag in Höhe von EUR 5,00 erhoben werden. Ist die vertragliche Leistung vom AN erbracht, so ist die vereinbarte und/oder bestätigte Vergütung gemäß folgender Zahlungsbedingungen zu erbringen: Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Ein Skontoabzug wird nur dann anerkannt, wenn die Rechnung innerhalb der Frist von 8 Tagen beglichen wird. Skonto wird nur auf den reinen Warenwert gewährt, nicht aber auf berechnete Nebenkosten, wie Fracht, Porto, Verpackung usw. ebenso nicht auf Dienst- und/oder Nebenleistungen. Der AN ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, aber nicht an Zahlung Statt hereingenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des AG. Im Falle eines Schecks- oder Wechselprotestes kann der AN Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Bezahlung, auch für später fällige Papiere verlangen. Bei Zahlungsverzug sind die entstandenen Zinsen und sonstigen Kosten zu ersetzen. Bei Überschreitungen der Zahlungstermine werden Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz berechnet sofern der AN nicht höhere Sollzinsen nachweist. Bei Zahlungen für Teilieferungen gelten gleichfalls die vorstehenden Bedingungen. Auf Verlangen eines Vertragsteils sind bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsschluß enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu führen wenn
a) die Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsschluß
b) oder die Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen insgesamt um mehr als 3% steigen oder fallen
c) oder die Mehrwertsteuer eine Änderung erfährt
Der AN hat das Recht angemessene Abschlagszahlungen z. B. 1/3 bei Auftragsbestätigung, 1/3 bei Ausführungsbeginn zu verlangen. Der AN hat das Recht sich eine Bankbürgschaft vom AG vorlegen zu lassen, ohne daß der AG dadurch vom Auftrag zurücktreten kann. Die Kosten für die Bankbürgschaft trägt der AN, sofern diese in der üblichen Höhe liegen. Der AN hat bei Auslandsgeschäften das Recht eine 3/3 Vorauszahlung in der von ihm gewünschten Währung vor Beginn der Auftragsarbeiten zu verlangen.
§ 7. Zahlungsverkehr und Eigentumsvorbehalt:
Wird die Zahlungsfrist überschritten, so hat der AG dem AN Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Im Falle der Zahlungseinstellung, der Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Konkurses oder des Vergleichsverfahrens durch den AG ist der AN berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. In diesen Fällen kann der AN auch die Ware ohne Setzung einer Nachfrist zurückfordern. Alle Lieferungen von Sach- und Dienstleistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Leistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen des AN gegen den AG aus der laufenden Geschäftsverbindung (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung) Eigentum des AN. Wird die Ware durch den AG verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den AN, der damit als Hersteller im Sinne des § 950 BGB gilt und das Eigentum an dem Zwischen- oder Enderzeugnis erwirbt. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem AG gehörenden Waren erwirbt der AG Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten Ware zum Wert der fremden Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung. Der AG ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehalts-Gegenstände dem AN unverzüglichschriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der AG ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Erfolgt die Lieferung für einen vom AG unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des AG gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den AN abgetreten .Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der AG gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der AG hiermit an den AN ab. Der AG ist zum Einzug seiner Forderungen gegenüber seinem Abnehmer ermächtigt und verpflichtet, solange der AN diese Ermächtigung nicht widerruft. Die Einziehungsermächtigung des AG erlischt ohne ausdrückliche Erklärung des AN, wenn der AG seine Zahlungen an den AN einstellt. Der AN wird von seiner Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des AG eingebaut, so tritt der AG schon jetzt die aus seiner Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den AN ab. Erfüllt der AG seine Verpflichtungen gegenüber dem AN nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der AN unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf die Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem AG zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der AG den Vertrag erfüllt, so hat der AN die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte.
§ 8. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort für alle sich aus dem Liefergeschäft ergebenden Verbindlichkeiten und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft ist der Ort der Hauptniederlassung des AN.
§ 9. Nichtigkeit einzelner Klauseln:
Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.
§ 10. Schlichtungsstelle:
Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die: Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V.,
Straßburger Straße 8, 77694 Kehl, Telefon: +49 7851 79579 40, Telefax: +49 7851 79579 41, Internet: www.verbraucher-schlichter.de,
E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de.
Wir erklären jedoch hiermit, zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren weder bereit noch verpflichtet zu sein.